Nutzung von Radwegen

Gemäß allgemeinen Nebenbestimmungen der Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung heißt es dazu:

Vorhandene Radwege sind von den Teilnehmern gemäß § 2 Abs. 4 StVO zu benutzen.

Hier der aufgeführte Abs. 4 des § 2 der StVO:

(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Hier die dazugehörigen Verkehrszeichen:

237

240

241

Wir gehen grundsätzlich von der Einhaltung der Bestimmung durch Euch aus. In Stade-Schnee haben wir den Radweg direkt an der Überquerung des Obstmarschenweg zusätzlich mit Radweg benutzen gekennzeichnet. Die Straße ist stark befahren und direkt hinter dem Schwinge-Sperrwerk geht es rechts in Richtung Elbe / Altes Land. Von der Straße ist das Abbiegen an dieser Stelle nicht möglich.

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